Satzung

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen „MANNEMER VOLLEY DOLLS e.V.“.
    2. Er hat seinen Sitz in Mannheim und ist im Vereinsregister unter Nr. 2058 eingetragen.
    3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Zweck, Gemeinnützigkeit
    1. Der MANNEMER VOLLEY DOLLS e.V., mit Sitz in Mannheim, verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
    2. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss sportinteressierter homosexueller Menschen, wobei der Mannschaftssport zur Erhaltung der körperlichen Fitness und Gesundheit im Vordergrund steht. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
    3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Mitglied kann jede Person werden, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.
    2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
    3. Bedingungen für die Mitgliedschaft ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung zum Einzug der Beiträge mittels Lastschriften.
  4. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende zulässig.
    2. Die Kündigung Bedarf der Schriftform.
    3. Über eine Verkürzung der Kündigungsfrist in besonderen Fällen entscheidet der Vorstand.
    4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  5. Beitrag

    Es werden Beiträge erhoben, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt werden.

  6. Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  7. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus dem
      1. 1. Vorsitzenden
      2. 2. Vorsitzenden
      3. Schriftführer
      4. Kassenwart
    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
    3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
    4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur in Absprache mit dem ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
    5. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren (parallel zur Amtszeit des Vorstands) bestellt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Vorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer zu bestellen.
  8. Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
    3. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich unter einer Einhaltung von vier Wochen einberufen.
    4. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht enthalten waren, können auf Antrag der Hälfte der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden.
    5. Die Mitgliederversammlung wird durch ersten oder zweiten Vorsitzenden geleitet.
    6. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
    8. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt, erfolgt die schriftliche Abstimmung.
    9. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
  9. Abteilungen, Abteilungsleiter
    1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen entsprechende Abteilungen. Die Bildung neuer Abteilungen obliegt dem Vorstand.
    2. Jede Abteilung hat einen Leiter. Dieser Leiter wird als Beisitzer ohne Stimmrecht zu den Vorstandsitzungen eingeladen.
    3. Der Abteilungsleiter wird durch die Mitgliederversammlung der jeweiligen Abteilung (Abteilungsversammlung) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Bestimmungen der Absatzes VIII. sind entsprechend anzuwenden.
    4. Der Abteilungsleiter koordiniert die abteilungsinteren Belange. Er vertritt die Interessen der Abteilung gegenüber dem Vorstand des Gesamtvereins.
  10. Beurkundung
    1. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen, Mitglieder- und Abteilungsversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  11. Satzungsänderung
    1. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen sind auf die Tagesordnung zu setzen.
    2. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehnteln aller Mitglieder erforderlich.
  12. Auflösung
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenhaltungen bleiben außer Betracht.
    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die AIDS-Hilfe Mannheim / Ludwigshafen, die es ausschließlich und unmittelbar für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

Mannheim, den 4. Mai 2006